Geräteanzeige und Sachkundenachweis nach der NiSV

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Allgemeine Informationen

Nichtionisierende Strahlung umfasst Strahlungsquellen wie Laser und andere optische Strahlungsquellen aber auch elektromagnetische Felder, die in verschiedenen Lebensbereichen eingesetzt werden. Auch in der Kosmetik- und Fitnessbranche wird nichtionisierende Strahlung am Menschen angewendet, etwa bei der Haarentfernung mittels IPL-Geräten oder auch beim EMF-Training.

Da die unsachgemäße Benutzung dieser Anlagen und Geräte zu nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, sind die Voraussetzungen hierfür in dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und den darauf gestützten Rechtsverordnungen festgelegt worden.

Für solche Anlagen gilt die Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Für UV-Bestrahlungsgeräte (Solarien) gelten die Vorschriften der UVSV – siehe Informationen zum Betrieb eines Solariums.

In den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen (z. B. IPL-Geräte), Niederfrequenz- sowie Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte, sofern diese bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen gewisse Anwendungen nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden.

Verfahrensablauf

Der Betrieb von in der NiSV geregelten Anlagen ist dem Gesundheitsamt vor der Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist der Nachweis zu übermitteln, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Es müssen alle für die jeweilige Anlage notwendigen Fachkunde-Module absolviert worden sein, ansonsten darf die Anlage nicht betrieben werden!

Weitere Informationen zu den anzeigepflichtigen Anlagen und Geräten sowie zum Nachweis der Fachkunde können Sie dem jeweiligen Informationsblatt entnehmen.

Für die Geräteanzeige können Sie das Formular verwenden. Bitte beachten Sie die darin enthaltenen Hinweise.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet.

Voraussetzungen

Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige der Anlagen und Geräte muss spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs erfolgen. Zusammen mit dieser muss auch die Fachkunde der anwendenden Personen nachgewiesen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Das Gesundheitsamt kann zur Überprüfung, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Hierfür fallen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen Gebühren an.

Informationen zum Betrieb eines Solariums 

Ansprechpartner/in

Landkreis Hameln-Pyrmont – 25 Gesundheitsamt

Hugenottenstr. 6

31785 Hameln

Telefon: 05151 903 5555

Telefax: 05151 903 5002

E-Mail:

Allgemeine Informationen

Ultraviolette Strahlung zählt zu den nichtionisierenden Strahlungsarten, die Anwendung künstlicher UV-Strahlung kann bei unsachgemäßer Handhabung zu nicht unerheblichen gesundheitlichen Schäden führen. Aus diesem Grunde sind die Voraussetzungen für den Betrieb solcher Anlagen in dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) geregelt.

Darin sind die Voraussetzungen für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Einzelnen geregelt. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

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