Nichtionisierende Strahlung umfasst Strahlungsquellen wie Laser und andere optische Strahlungsquellen aber auch elektromagnetische Felder, die in verschiedenen Lebensbereichen eingesetzt werden. Auch in der Kosmetik- und Fitnessbranche wird nichtionisierende Strahlung am Menschen angewendet, etwa bei der Haarentfernung mittels IPL-Geräten oder auch beim EMF-Training.
Da die unsachgemäße Benutzung dieser Anlagen und Geräte zu nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, sind die Voraussetzungen hierfür in dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und den darauf gestützten Rechtsverordnungen festgelegt worden.
Für solche Anlagen gilt die Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Für UV-Bestrahlungsgeräte (Solarien) gelten die Vorschriften der UVSV – siehe Informationen zum Betrieb eines Solariums.
In den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen (z. B. IPL-Geräte), Niederfrequenz- sowie Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte, sofern diese bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen gewisse Anwendungen nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden.
