Hinweis: Wenn Sie möchten, dass Ihre Anzeige von der zuständigen Behörde vertraulich behandelt wird, geben Sie dies hier entsprechend an. Aus Datenschutzgründen bleibt Ihr Name im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem kontrollierten Lebensmittelünternehmer anonym. Im Falle eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens sind Sie jedoch gesetzlich verpflichtet, als Zeuge oder Zeugin auszusagen (§§ 57 und 161 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG). Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Aussage vor Gericht.