Betriebsübernahme
Informationen zur Lebenslage
Ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, ist für viele Unternehmerinnen
und Unternehmer attraktiv: Der Betrieb ist bereits am Markt etabliert, es gibt einen
Kundenstamm und ein Netzwerk zu Partnern oder Dienstleistern. Hier finden Sie
Verwaltungsleistungen und Behördenkontakte zum Thema.

Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
-des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
-der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
-der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten...

Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung
Die zuständige Stelle kann Gewerbetreibenden, denen eine Gewerbeuntersagung droht, auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.

Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.