Der Verkauf, die Übertragung, die Schenkung (schuldrechtliche Verträge) von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken muss genehmigt werden!
Pachtverträge sind anzuzeigen!
Landkreis Hameln-Pyrmont - 53 Naturschutzamt (Herr Thielke 05151 903-4406, Herr Klemme -4409) | |
Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 E-Mail: Naturschutz@hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag
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Werden land- oder fortwirtschaftliche Grundstücke, ab einer Größe von einem halben Hektar, veräußert, so bedarf dieser Vertrag zur Gültigkeit einer Genehmigung durch den Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Hameln-Pyrmont.
Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich: die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumanteils an einem Grundstück, die Veräußerung eines Erbanteils, an einen anderen, als an einen Miterben, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht sowie die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
Die Grundstsücksverkehrsgenehmigung wird üblicherweise über den Notar beim Landkreis Hameln-Pyrmont beantragt. Ab Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt die Genehmigungsfrist zu laufen.
Der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreis Hameln-Pyrmont tagt einmal im Monat. Da die Sitzungen des Ausschusses nichtöffentlich sind und sich Sitzungstermine aus aktuellem Anlass verschieben können, werden die Termine nicht im Internet veröffentlicht.
Die Notariate werden gebeten, dass die Verträge per EGVP übersandt werden. Ziel ist die Verkürzung des Verfahrens. Der Vorteil für Notariate ist, dass sie einen Nachweis über die Zustellung haben.
Pachtverträge können vom Verpächter oder Pächter angezeigt werden.
Landkreis Hameln-Pyrmont
Grundstücksverkehrsausschuss
Ansprechpartner: Herr Thielke/ Herr Klemme
Süntelstraße 9
31785 Hameln
Für land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Hameln-Pyrmont ist der Landkreis Hameln-Pyrmont zuständig.
Die Stadt Hameln hat ihre Aufgabe per Zweckvereinbarung auf den Landkreis Hameln-Pyrmont übertragen.
Somit ist der Landkreis Hameln-Pyrmont für den gesamten Landkreis die zuständige Behörde.
Landwirtschaftliche Flächen dürfen grundsätzlich nur von Landwirten erworben werden. Der Gesetzgeber sieht einige Ausnahmen vor, die wir Ihnen gern im Einzelfall erläutern.
Bei Notarverträgen den jeweiligen Vertrag (bitte per EGVP).
Bei der Anzeige von Pachtverträgen übersenden sie uns bitte den Pachtvertrag (gern auch per E-Mail).
Es fallen keine Gebühren an.
Die maximale Bearbeitungsdauer ist durch das Gesetz festgelegt.
in den meisten Fällen werden die Vorgänge innerhalb eines Monats bearbeitet und vom Grundstücksverkehrsausschuss beschlossen.
In einigen Fällen muss die Frist auf zwei Monate verlängert werden.
In absoluten Ausnahmefällen wird die Frist auf drei Monate verlängert.
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sind zzt.:
Grundstückverkehrsgesetz des Bundes (GrdstVG)
Gesetz über Grundstücksgechäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)