Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen oder für Minderjährige mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Ansprechpartner/in
| Landkreis Hameln-Pyrmont - 31 Amt für Jugend und Inklusion | |
| Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 | Montag bis Donnerstag
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Allgemeine Informationen
In der Eingliederungshilfe gibt es eine Vielzahl an Leistungen, die individuell auf die Menschen mit Behinderungen und ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe: Diese umfassen die notwendige Unterstützung im sozialen Bereich (zum Beispiel beim Wohnen oder in der Freizeit). Leistungen können unter anderem Assistenz beim Wohnen in der eigenen Wohnung oder in einem speziellen Wohnangebot für Menschen mit Behinderung, Angebote zur Tagesstrukturierung, Heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder oder Leistungen zur Mobilität sein.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Leistungen umfassen Hilfen zum Besuch von Schulen, Ausbildung und Studium, wie beispielsweise eine Schulbegleitung oder Hilfsmittel für den Schulbesuch.
- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung sind auch Leistungen bei anderen Leistungserbringern, das Budget für Arbeit oder das Budget für Ausbildung.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Hierzu zählt unter anderem die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln.
Welche Leistung für Leistungsberechtigte die passende Hilfe ist, wird mit Ihnen gemeinsam in individuellen Bedarfsermittlungen besprochen. In manchen Fällen kann es auch notwendig sein andere Rehaträger mit in die Leistungsgewährung zu integrieren, um die optimale Hilfe zu gewähren.
Verfahrensablauf
- Kontaktaufnahme und Beratung: Sie wenden sich an den Landkreis Hameln-Pyrmont als für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dort können Sie um Beratung bitten und erhalten Unterstützung.
- Beratung und Antragstellung: Sie erfahren, was für Ihre Situation wichtig sein könnte und ob ein Antrag sinnvoll ist. Sie werden in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag stellen müssen. Formlos, schriftlich oder digital – ganz wie sie möchten. Mit der Antragstellung beginnt das Verfahren offiziell.
- Bedarfsermittlung: Der Träger der Eingliederungshilfe führt dann ein Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren durch.
- Entscheidung und Bescheid: Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung geprüft, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe. In Niedersachsen sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe. In Niedersachsen sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben, die länger als 6 Monate andauert oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch Einschränkungen in den Bereichen soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder medizinische Rehabilitation erleben
- Sie ihren Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont haben
- Sie in den letzten 6 Monaten keine Eingliederungshilfe von einer anderen Region erhalten haben
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie nur auf Antrag.
Sie können Ihren Antrag digital stellen (siehe Seitenanfang) oder Sie füllen die im Bereich „Formulare zum Download“ angefügten Formulare aus.
Welche Gebühren fallen an?
Der Landkreis Hameln-Pyrmont übernimmt als Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die erbrachten Leistungen.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für die anderen Leistungen wird im Bewilligungsverfahren der zu zahlende Betrag berechnet. Bei der Berechnung wird nur das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person berücksichtigt. Das Einkommen und Vermögen von Familienmitgliedern oder PartnerInnen bleibt unberücksichtigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen für die Antragstellung. Es ist jedoch zu beachten, dass Leistungen erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt werden können.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang Ihres Antrages feststellen, ob er für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn der Landkreis Hameln-Pyrmont nicht zuständig ist, wird Ihr Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Wird Ihr Antrag nicht weitergeleitet, muss der Landkreis Hameln-Pyrmont Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss innerhalb von 2 Wochen entschieden werden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der Landkreis Hameln-Pyrmont innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Anträge / Formulare
Nicht angegeben