Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten.
Besitz von Polioviren Anzeige
Ansprechpartner/in
| Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.3 Team Gesundheitsschutz | |
| Landkreis Hameln-Pyrmont - 25 GesundheitsamtLandkreis Hameln-Pyrmont - Gesundheitsamt Hugenottenstraße 6 31785 Hameln E-Mail: infektionsschutz@hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das nötige Formular (Anzeige nach § 50a IfSG) können Sie dem untenstehenden Link entnehmen. Dieser führt zum Internetauftritt des Robert-Koch-Institutes. Ebenfalls unter den weiteren Informationen sind dort Hinweise zum Ausfüllen des Formulars hinterlegt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben