Beratung und Genehmigung bei Wespen & Hornissen

zuklappenAnsprechpartner/in für die Kommune Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 53 Naturschutzamt
Süntelstr. 9
31785 Hameln
Telefon: 05151 903-0
Telefax: 05151 903-1502
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Freitag
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Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


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Sollte sich Ihre Anfrage auf das Stadtgebiet Hameln beziehen, wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln (www.hameln.de).

Sobald Wespen oder Hornissen in der Nähe von Haus oder Garten auftauchen, sorgt das bei vielen Menschen für Unsicherheit oder Ärger. Gerade im Sommer kommt es häufiger zu Konflikten – etwa am Esstisch, auf dem Balkon oder bei Nestern am Gebäude. Wichtig ist: Nicht jede Situation ist gleich ein Notfall, und oft gibt es einfache Wege, ruhig und sicher damit umzugehen. Auf dieser Seite finden Sie erste Orientierung und hilfreiche Hinweise für den richtigen Umgang.

Allgemeine Informationen

Wildlebende Wespen und Hornissen unterliegen dem allgemeinen Schutz des § 39 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Einige Arten – insbesondere die Europäische Hornisse – stehen darüber hinaus unter besonderem Artenschutz nach § 44 BNatSchG. In diesen Fällen ist jede Beeinträchtigung der Tiere oder ihrer Nester grundsätzlich unzulässig.

Wespen und Hornissen bilden einjährige Staaten. Die Königin beginnt im Frühjahr mit dem Nestbau und gründet das Volk. Im Laufe des Sommers wächst das Volk an und erreicht seine größte Stärke meist im Spätsommer. Ab dem Herbst sterben die Arbeiterinnen sowie die alte Königin ab. Nur junge, begattete Königinnen überwintern und gründen im folgenden Jahr neue Nester. Bestehende Nester werden daher im darauffolgenden Jahr nicht wiederbesiedelt. Vor diesem Hintergrund kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, ein bestehendes Nest – sofern keine unmittelbare Gefährdung vorliegt – bis zum natürlichen Absterben des Volkes im Herbst zu belassen.

Ob eine Entfernung oder Bekämpfung eines Nestes zulässig ist, hängt von der Art ab:

  • Allgemein geschützte Wespenarten dürfen nur entfernt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann beispielsweise eine konkrete Gefährdung von Menschen oder erhebliche Nutzungseinschränkungen eines Gebäudes sein. Häufig ist jedoch auch eine konfliktarme Koexistenz möglich, wenn einfache Verhaltensregeln eingehalten werden (z. B. Abstand zum Nest, Vermeidung von Erschütterungen oder Anpusten der Tiere, Abdecken von Lebensmitteln im Außenbereich).
  • Besonders geschützte Arten, insbesondere Hornissen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird geprüft, ob eine fachgerechte und möglichst schonende Umsiedlung des Nestes möglich ist.

Vor der Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich zu prüfen, um welche Art es sich handelt. In Zweifelsfällen sollte eine fachliche Einschätzung durch sachkundige Personen (z. B. Wespen- oder Hornissenberater, Schädlingsbekämpfer oder Mitarbeitende der Unteren Naturschutzbehörde) eingeholt werden. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob eine Gefährdung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Sofern möglich, hat eine schonende Umsiedlung Vorrang vor einer Beseitigung.

Die Benennung weiterer ggf. erforderlicher Nebenbestimmungen behält sich die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Bearbeitung vor.

Verfahrensablauf

Sie können ein Wespennest beim Naturschutzamt melden. Die Meldung erfolgt bevorzugt online, ist aber auch per E-Mail oder telefonisch möglich. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie mit dem Nest umgegangen werden soll, und welche Schritte ggf. notwendig sind.

Falls eine Umsiedlung oder Beseitigung des Nestes erforderlich ist, prüft die Behörde, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Hierzu erhalten Sie eine gesonderte Rückmeldung mit weiteren Hinweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Angaben zum Nest
  • Möglichst Fotos vom Nest und von den Tieren
Welche Gebühren fallen an?

Für Beratung fallen keine Gebühren an. Wenn eine Genehmigung erforderlich wird, können Gebühren anfallen.

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