Wildlebende Wespen und Hornissen unterliegen dem allgemeinen Schutz des § 39 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Einige Arten – insbesondere die Europäische Hornisse – stehen darüber hinaus unter besonderem Artenschutz nach § 44 BNatSchG. In diesen Fällen ist jede Beeinträchtigung der Tiere oder ihrer Nester grundsätzlich unzulässig.
Wespen und Hornissen bilden einjährige Staaten. Die Königin beginnt im Frühjahr mit dem Nestbau und gründet das Volk. Im Laufe des Sommers wächst das Volk an und erreicht seine größte Stärke meist im Spätsommer. Ab dem Herbst sterben die Arbeiterinnen sowie die alte Königin ab. Nur junge, begattete Königinnen überwintern und gründen im folgenden Jahr neue Nester. Bestehende Nester werden daher im darauffolgenden Jahr nicht wiederbesiedelt. Vor diesem Hintergrund kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, ein bestehendes Nest – sofern keine unmittelbare Gefährdung vorliegt – bis zum natürlichen Absterben des Volkes im Herbst zu belassen.
Ob eine Entfernung oder Bekämpfung eines Nestes zulässig ist, hängt von der Art ab:
- Allgemein geschützte Wespenarten dürfen nur entfernt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann beispielsweise eine konkrete Gefährdung von Menschen oder erhebliche Nutzungseinschränkungen eines Gebäudes sein. Häufig ist jedoch auch eine konfliktarme Koexistenz möglich, wenn einfache Verhaltensregeln eingehalten werden (z. B. Abstand zum Nest, Vermeidung von Erschütterungen oder Anpusten der Tiere, Abdecken von Lebensmitteln im Außenbereich).
- Besonders geschützte Arten, insbesondere Hornissen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird geprüft, ob eine fachgerechte und möglichst schonende Umsiedlung des Nestes möglich ist.
Vor der Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich zu prüfen, um welche Art es sich handelt. In Zweifelsfällen sollte eine fachliche Einschätzung durch sachkundige Personen (z. B. Wespen- oder Hornissenberater, Schädlingsbekämpfer oder Mitarbeitende der Unteren Naturschutzbehörde) eingeholt werden. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob eine Gefährdung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Sofern möglich, hat eine schonende Umsiedlung Vorrang vor einer Beseitigung.
Die Benennung weiterer ggf. erforderlicher Nebenbestimmungen behält sich die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Bearbeitung vor.