Sollte sich Ihre Anfrage auf das Stadtgebiet Hameln beziehen, wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln (www.hameln.de).
Ausnahmegenehmigung Biber anfragen
Ansprechpartner/in
| Landkreis Hameln-Pyrmont - 53 Naturschutzamt | |
| Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 E-Mail: Naturschutz@hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag
|
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Bezug auf den Biber, sondern es handelt sich jederzeit um eine Einzelfallentscheidung.
Der Erhalt einer Ausnahmegenehmigung setzt einen Ortstermin gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde und / oder dem Biber-Sachverständigen des Landkreises Hameln-Pyrmont voraus. Eine Terminvereinbarung kann bei der Unteren Naturschutzbehörde (E‑Mail: naturschutz@hameln-pyrmont.de) erfolgen.
Zu jeder Zeit gelten für Ausnahmegenehmigungen, die den Biber betreffen, die nachfolgend gelisteten Nebenbestimmungen.
- Für den Biber gilt eine Schonzeit vom 10. April bis 30. Juni eines jeden Jahres. Eingriffe innerhalb dieses Zeitraumes sind nicht zulässig.
- Sofern eine erkennbare Gefahr für Leib und Leben, die Verkehrssicherheit oder Ähnliches besteht, kann auch diesbezüglich eine Ausnahme erteilt werden.
- Bei Eingriffen, die auf eine Absenkung des Wasserspiegels am Eingang zu einer Biberburg abzielen, darf die Wassertiefe ∆hmin = 70 cm ab Gewässersohle nicht unterschritten werden.
- Zum reinen durchwandern von Gewässern sind für den Biber Wassertiefen von mindestens 30 cm ab Gewässersohle ausreichend.
- Hinsichtlich der Entfernung angenagter Gehölze aus Verkehrssicherungsgründen, sind diese, im Sinne einer „Lenkung“ des Bibers, oberhalb der Nagestelle, auf etwa 2 – 3 m Höhe, einzukürzen. Anfallendes Schnittgut ist jederzeit aus dem Eingriffsbereich zu entnehmen und fachgerecht zu verwerten.
Die Benennung weiterer ggf. erforderlicher Nebenbestimmungen behält sich die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung vor.
Sofern ein, durch Biberaktivität geschädigtes, Gehölz entfernt werden soll, nutzen Sie zusätzlich das Formular zur Gehölzentfernung.
Der Anfragesteller erklärt sich damit einverstanden, dass bei positiver Entscheidung über seine Anfrage im Sinne einer fachgerechten, minimalinvasiven sowie wirtschaftlichen Umsetzung etwaige Maßnahmen über den jeweils zuständigen Unterhaltungsverband abgewickelt werden.
